Informationen zum Gemeindestrukturgesetz
von Ev. Kirchenkreis Prignitz
Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz berät zur Zeit ein Gesetz, das viele Gemeinden und Älteste in den Gemeindekirchenräten bewegt: Das Gemeindestrukturgesetz.
Der 1. - unstrittige Teil - des Gesetzes wurde auf der Frühjahrssynode beschlossen, es regelt die verschiedenen Möglichkeiten der Zusammenarbeit. Der 2. Teil soll auf der Herbsttagung im November abschließend beraten und beschlossen werden. In diesem 2. Teil ist für Kirchengemeinden, die zugleich "Körperschaft des öffentlichen Rechts" sind, eine Mindestzahl von 300 Gemeindegliedern vorgesehen. Was bedeutet dieses Gesetz für uns hier im Kirchenkreis?
Hier finden Sie:
sowie häufige Fragen und Antworten zum Gesetz selbst.
Dass Gemeindestrukturgesetz will die Realität gemeindlichen Lebens und die Rechtslage, die in der Grundordnung unserer Kirche festgehalten ist, aufeinander beziehen und klären, auf welcher kirchlichen Ebene was am Besten erledigt werden kann und welchen Rechtsstatus es dazu jeweils braucht. Dazu gibt es verschiedene Wege, die im 1. Teil des Gesetzes beschrieben sind.
Bisher ist jede Kirchengemeinde, egal wie groß, eine „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ mit vielen Pflichten, die in letzter Zeit noch um Daten- und IT Sicherheit, Kinderschutzkonzept und zukünftig auch Umsatzsteuerpflicht angewachsen sind. Um diese Pflichten rechtskonform erfüllen zu können, braucht es eine gewisse Größe. Der Vorschlag lautet: Ein Pfarrbereich = eine Körperschaft. Nur da, wo sich ein Pfarrbereich darauf nicht verständigen kann, soll die geplante Mindestgemeindeliederzahl von 300 greifen. Diese Zahl ist ein Kompromiss.
Die Vorteile des Gesetzes sind, dass die Zahl der Körperschaften sinkt und viele rechtliche Vorgänge nicht 5, 11 oder 15 mal in einem Sprengel beraten und beschlossen werden, sondern einmal. Das entlastet auch das KVA, die Superintendentur, Haupt- und auch Ehrenamtliche und schenkt im besten Fall mehr Zeit und Kraft für die inhaltliche Aufgaben, zu denen wir berufen sind. Die Gemeindearbeit in einem Pfarrbereich kann so mit den Mitarbeitenden gemeinsam bedacht geplant und aufeinander abgestimmt werden. Die Kommunikation der verschiedenen Ebenen wird erleichtert. Das kirchliche Leben vor Ort bleibt erhalten, weil der Ortskirchenrat die Belange vor Ort weiterhin beraten und in den meisten Fällen auch bestimmen kann. Dazu gehören auch die offene Kirche, Schlüsselverantwortung, Gottesdienste, Konzerte, Feste, sonstiges Gemeindeleben usw.
Da, wo es nicht gelingt, Ehrenamtliche auch ohne den Rechtsstatus einer Körperschaft für ein Engagement für ihre Kirche und die Gemeindearbeit vor Ort zu behalten und neu zu gewinnen oder wo das Vertrauen in ein Miteinander nicht gegeben ist, ist und bleibt es schwierig.
Nein, das Gesetz regelt allein die Frage, welche Aufgabe auf welcher Ebene und in welcher Rechtsform am Besten gelöst werden kann.
Das „alles funktioniert“ ist eine sehr subjektive Wahrnehmung. In der Grundordnung stehen sehr viele Aufgaben für eine Kirchengemeinde (= Körperschaft), die längst von anderen Pfarrpersonen, Kirchenkreis oder dem Verwaltungsamt usw. übernommen werden.
Weitere Aufgaben - über die Grundordnung hinaus – wie z.B. Daten-, Arbeits-, Kinder-, Klimaschutz usw. werden von einer Körperschaft qua Gesetz verlangt, sind aber gar nicht sinnvoll von kleinen Körperschaften erfüllbar.
Die Pachteinnahmen fließen in den gemeinsamen Haushalt der neuen Kirchengemeinde (= Körperschaft) ein und werden nach gemeinsamer Beratung im GKR für die gemeinsame Arbeit, den gemeinsamen Haushalt verwendet. Also nach der Idee des Gesetzes verbleiben die Einnahmen innerhalb des Pfarrbereiches. Dafür entfallen die bislang üblichen Pfarrumlagen.
Für die Ehrenamtlichen, die sich in den gemeinsamen GKR wählen lassen, wird der Verantwortungsbereich größer und bisweilen auch der Weg weiter. Dafür entfallen die sogenannten Sprengel-GKR-Sitzungen zu denen alle Ältesten kommen mussten und jeder einzelne GKR gleichlautende Beschlüsse zur Abstimmung bringen musste .
Zweckgebundene Rücklagen verbleiben bei dem Zweck, zu dem sie gebildet wurden.
Das Geld, das aus den Zuweisungen der Kirchensteuer kommt und aus den Haushalten der bisherigen Gemeinden stammt, fließt in den gemeinsamen Haushalt ein.
Vorhandene Geldbestände können nach Beschluss den jeweiligen Ortskirchengemeinden in zweckgebundene Rücklagen gebucht werden.
Im Rahmen einer Gesamtkirchengemeinde besteht die Möglichkeit, im Haushalt den einzelnen Ortskirchen einen Verfügungsfonds/ ein Budget für ihre Arbeit einzustellen. Das wird dann in einer Satzung vorab miteinander geregelt.
Die rechtsgültige Entscheidung obliegt dem gemeinsamen Gemeindekirchenrat, aber die Kirche vor Ort kann den Vertrag in jeder Hinsicht beraten und vorbereiten. Auch das kann in der Satzung geregelt werden.
Wie schon beschrieben, kann vieles vor Ort beraten und entschieden werden, auch Bauverantwortung kann an die Ortskirche bzw. an einen dortigen Bauverantwortlichen delegiert werden. Die Entscheidungen über die gemeinsamen Finanzen bzw. den Haushalt obliegt abschließend dem GKR.
Das genaue Verfahren wird noch auf der Landessynode beraten. Es wird einen Zeitpunkt geben, bis zu dem die Prozesse abgeschlossen sein sollen. Bis dahin können die Kirchengemeinden und Sprengel beraten, welcher Weg für sie der geeignete ist. Die Landeskirche will dafür Prozessbegleiter und laufende Rechtsberatung zur Verfügung stellen.
Die Entscheidung liegt beim Konsistorium. In der Landeskirche wird noch über eine Ausnahmeregelung diskutiert.
Kommentare
Einen Kommentar schreiben